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416.111 GBB CH-SO

§ 25 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Höhere Fachschulen

Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
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§ 25 GBB · Höhere Fachschulen

1. Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.

2. Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er kann die höheren Fachschulen in Berufsbildungszentren eingliedern.

4. Der Kantonsrat kann die Führung höherer Fachschulen Dritten übertragen.

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