416.111
GBB
CH-SO
§ 23 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Besuch überbetrieblicher Kurse
Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
§ 23 GBB · Besuch überbetrieblicher Kurse
1. Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
2. Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.