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416.111 GBB CH-SO

§ 23 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Besuch überbetrieblicher Kurse

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
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§ 23 GBB · Besuch überbetrieblicher Kurse

1. Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.

2. Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

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