416.111
GBB
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Arbeit im Lehrbetrieb an Schultagen
Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 21 GBB · Arbeit im Lehrbetrieb an Schultagen
1. Schultage mit sieben und mehr Lektionen gelten als ganzer Arbeitstag, Schulhalbtage mit drei und mehr Lektionen als halber Arbeitstag.
2. Lernende dürfen während dieser Zeit nicht zur Arbeit im Lehrbetrieb angehalten werden.