416.111
GBB
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GBB · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Ergänzung dazu
a) die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
b) die interkantonale Zusammenarbeit;
c) die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).