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416.111 GBB CH-SO

§ 2 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GBB · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Ergänzung dazu

a) die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;

b) die interkantonale Zusammenarbeit;

c) die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).

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