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416.111 GBB CH-SO

§ 17 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Berufsfachschulen

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 17 GBB · Berufsfachschulen

1. Der Kanton führt Berufsfachschulen.

2. Der Regierungsrat bestimmt deren Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er fasst die Berufsfachschulen zu Berufsbildungszentren zusammen.

3. Er kann die schulische Bildung Dritten übertragen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

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