416.111
GBB
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Auflösung des Lehrvertrages
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 16 GBB · Auflösung des Lehrvertrages
1. Wird der Lehrvertrag von den Vertragsparteien aufgelöst, hat der Lehrbetrieb das Amt und die Berufsfachschule umgehend zu benachrichtigen.
2. Das Amt kann in besonderen Fällen einen Lehrvertrag von sich aus auflösen.
3. Die Berufsfachschule kann die Auflösung eines Lehrvertrages beantragen.