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416.111 GBB CH-SO

§ 14 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 14 GBB · Bildungsbewilligung

1. Das Amt erteilt den Lehrbetrieben die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen nach der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes erfüllt sind.

2. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

3. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann es Ausnahmebewilligungen erteilen.

4. Die Organisationen der Arbeitswelt können veranlassen, dass die Bewilligung überprüft wird.

5. Das Amt entzieht die Bewilligung, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.

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