416.111
GBB
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Lehrbetrieb
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 12 GBB · Lehrbetrieb
1. Unter dem Begriff «Lehrbetriebe» sind in diesem Gesetz Lehrbetriebe, Lehrbetriebsverbunde, Lehrwerkstätten und andere zu diesem Zweck anerkannte Institutionen der Bildung in beruflicher Praxis zusammengefasst. Sie entsprechen dem Begriff «Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis» in der Bundesgesetzgebung.
2. Der Kanton unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden.