416.111
GBB
CH-SO
§ 11 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Individuelle Begleitung der Lernenden
Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
§ 11 GBB · Individuelle Begleitung der Lernenden
1. Das Amt richtet bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung eine fachkundige individuelle Begleitung ein.
2. Für andere Bildungsgänge kann es eine entsprechende Begleitung einrichten.