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416.111 GBB CH-SO

§ 10 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
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§ 10 GBB · Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer

1. Das Amt kann die in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegte Dauer der beruflichen Grundbildung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse auf Antrag verlängern oder verkürzen.

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