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416.111 GBB CH-SO

§ 1 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ziel und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GBB · Ziel und Zweck

1. Der Kanton stellt die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende und zukunftsfähige Berufsbildung.

2. Der Kanton fördert und entwickelt eine Berufsbildung, welche

a) den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglicht;

b) die Bildungschancen ausgleicht;

c) der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;

d) die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungsgänge und -formen innerhalb der Berufsbildung und zwischen Berufsbildung und den weiteren Bildungsbereichen unterstützt.

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