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Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ziel und Zweck (GBB)

70 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton stellt die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende und zukunftsfähige Berufsbildung.

2. Der Kanton fördert und entwickelt eine Berufsbildung, welche

a) den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglicht;

b) die Bildungschancen ausgleicht;

c) der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;

d) die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungsgänge und -formen innerhalb der Berufsbildung und zwischen Berufsbildung und den weiteren Bildungsbereichen unterstützt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Ergänzung dazu

a) die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;

b) die interkantonale Zusammenarbeit;

c) die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).

Berufliche Grundbildung - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1. Der Kanton führt und unterstützt für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit nach Bedarf Einrichtungen und Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

Berufliche Grundbildung - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1. Das Amt richtet einen Lehrstellennachweis ein.

Berufliche Grundbildung - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1. Der Regierungsrat kann zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage bei den Lehrstellen geeignete Massnahmen treffen.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Die berufliche Grundbildung wird im Lehrbetrieb, in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Bei Bedarf kann der Kanton für die Vermittlung der beruflichen Grundbildung Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers führen.

2. Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen.

2. Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Die berufliche Grundbildung beginnt in der Regel am 1. August.

2. Das Amt kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen, insbesondere aufgrund der Vorbildung der Lernenden. Die zu besuchende Berufsfachschule ist anzuhören.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Das Amt kann die in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegte Dauer der beruflichen Grundbildung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse auf Antrag verlängern oder verkürzen.

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines

1. Das Amt richtet bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung eine fachkundige individuelle Begleitung ein.

2. Für andere Bildungsgänge kann es eine entsprechende Begleitung einrichten.

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Unter dem Begriff «Lehrbetriebe» sind in diesem Gesetz Lehrbetriebe, Lehrbetriebsverbunde, Lehrwerkstätten und andere zu diesem Zweck anerkannte Institutionen der Bildung in beruflicher Praxis zusammengefasst. Sie entsprechen dem Begriff «Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis» in der Bundesgesetzgebung.

2. Der Kanton unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden.

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Das Amt begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis in den Lehrbetrieben.

2. Es kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Das Amt erteilt den Lehrbetrieben die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen nach der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes erfüllt sind.

2. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

3. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann es Ausnahmebewilligungen erteilen.

4. Die Organisationen der Arbeitswelt können veranlassen, dass die Bewilligung überprüft wird.

5. Das Amt entzieht die Bewilligung, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Die lernende Person und ihr Lehrbetrieb schliessen einen Lehrvertrag ab.

2. Der Lehrbetrieb hat den Lehrvertrag dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis

1. Wird der Lehrvertrag von den Vertragsparteien aufgelöst, hat der Lehrbetrieb das Amt und die Berufsfachschule umgehend zu benachrichtigen.

2. Das Amt kann in besonderen Fällen einen Lehrvertrag von sich aus auflösen.

3. Die Berufsfachschule kann die Auflösung eines Lehrvertrages beantragen.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Der Kanton führt Berufsfachschulen.

2. Der Regierungsrat bestimmt deren Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er fasst die Berufsfachschulen zu Berufsbildungszentren zusammen.

3. Er kann die schulische Bildung Dritten übertragen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Die Berufsfachschulen bieten die allgemeine und berufskundliche schulische Grundbildung und den Berufsmaturitätsunterricht an.

2. Sie sorgen für ein angemessenes Angebot an ergänzenden Frei- und Stützkursen.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Das Amt bestimmt den Schulort, an welchem die Berufsfachschule zu besuchen ist.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen.

2. Das Departement legt den Beginn des Schuljahres fest.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Schultage mit sieben und mehr Lektionen gelten als ganzer Arbeitstag, Schulhalbtage mit drei und mehr Lektionen als halber Arbeitstag.

2. Lernende dürfen während dieser Zeit nicht zur Arbeit im Lehrbetrieb angehalten werden.

Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht

1. Das Departement regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen.

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse

1. Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.

2. Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse

1. Das Amt kann, nach Konsultation der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch von Lehrbetrieben, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einem betriebsinternen Bildungszentrum oder in anderer gleichwertiger Form vermitteln lassen, deren Lernende vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien.

2. Die Einführung in die grundlegenden Fertigkeiten hat nach einem methodisch aufgebauten Programm zu erfolgen, das in Inhalt und Umfang mindestens demjenigen der überbetrieblichen Kurse entspricht.

Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1. Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.

2. Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er kann die höheren Fachschulen in Berufsbildungszentren eingliedern.

4. Der Kantonsrat kann die Führung höherer Fachschulen Dritten übertragen.

Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1. Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen können Kurse zur Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen anbieten.

Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1. Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen bieten berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung an. Sie erheben dafür marktgerechte Preise.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

2. Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchgeführt.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Das Amt erteilt die folgenden Ausweise

a) den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre;

b) das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung;

c) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abgeschlossene drei- bis vierjährige Grundbildung;

d) das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fähigkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung.

2. Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen.

2. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen.

2. Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellende Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Das Amt kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit der direkt betroffenen Organisation der Arbeitswelt während der Ausbildung Zwischenprüfungen oder Standortbestimmungen in anderer Form veranlassen.

2. Der Regierungsrat regelt die Kosten.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Das Amt entscheidet nach Massgabe der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes über die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren.

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1. Das Amt entscheidet nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Anerkennung von Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erbracht worden sind.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.

2. Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Als Berufsbildner oder Berufsbildnerin gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.

3. Das Amt anerkennt andere Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.

4. Es entscheidet aufgrund der eingereichten Bildungsnachweise über die geltend gemachte Gleichwertigkeit von absolvierten Bildungsgängen.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Das Amt kann die Überprüfung, ob Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in überbetrieblichen Kursen die Anforderungen erfüllen, den Organisationen der Arbeitswelt übertragen.

2. Das Amt kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen bewilligen.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Das Amt kann Prüfungsverantwortliche verpflichten, bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Lehrpersonen an kantonalen Schulen werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 angestellt.

2. Lehrpersonen können für befristete Einsätze beauftragt werden. Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Entschädigung fest.

Berufsbildungsverantwortliche

1. Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich.

2. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen.

3. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher.

2. Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Der Regierungsrat legt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest und regelt deren Aufgaben.

Organe und Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat

a) erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen;

b) kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbildung schliessen.

Organe und Zuständigkeiten

1. Das Departement

a) erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen;

b) ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung;

c) trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;

d) berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung.

e)* führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Bereichen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung;

f)* erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.

Organe und Zuständigkeiten

1. Das Amt

a) ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs- und Studienberatung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes und des Kantons nicht anderen Organen übertragen sind;

b) beaufsichtigt die staatlichen und privaten Bildungsangebote und Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung;

c) fördert das Angebot an Lehrstellen und die überbetriebliche Zusammenarbeit;

d) berät die Lehrbetriebe, die Lernenden, ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, die Bildungsinstitutionen und das Departement in Fragen der Berufs- und der Weiterbildung;

e) organisiert die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, namentlich die Prüfungen, sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung;

f) arbeitet dazu mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen.

Organe und Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat setzt insbesondere folgende Kommissionen ein

a) die Prüfungskommission der Berufsbildung;

b) die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren;

c) die Beschwerdekommission der Berufsbildung.

2. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Schulen und das Amt müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.

3. Der Regierungsrat kann für den Vollzug weitere Organe einsetzen und deren Obliegenheiten regeln.

Organe und Zuständigkeiten

1. Die Prüfungskommission der Berufsbildung

a) ernennt die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen;

b) überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren;

c) übernimmt weitere ihr vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

Organe und Zuständigkeiten

1. Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren

a) unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungszentren mit der beruflichen Praxis;

b) begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung;

c) nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung;

d) übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

Organe und Zuständigkeiten

1. Die Beschwerdekommission der Berufsbildung beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden.

Finanzen

1. Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.

2. Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte gewähren.

3. Die Betriebsmittel werden beschafft durch

a) Beiträge von Bund und Kanton;

b) Beiträge der Herkunftskantone der ausserkantonalen Schüler und Schülerinnen;

c) Gebühren und Kostenbeiträge;

d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen;

e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.

4. Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der kantonalen Einrichtungen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

Finanzen

1. Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantonseigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.

Finanzen

1. Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, leistet der Kanton unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes Beiträge.

2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

Finanzen

1. Der Kanton richtet für überbetriebliche Kurse und Einführungen in anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan vorgeschriebenen Kursstunden und Kurstage aus.

2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

Finanzen

1. Der Kanton kann Anbietern von Ausbildungsgängen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.

2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

Finanzen

1. Der Kanton trägt das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt.

2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Finanzen

1. Die Lehrbetriebe übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für das Qualifikationsverfahren.

2. Für die Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturitätsprüfungen werden keine Gebühren erhoben.

3. Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu bezahlen. Das Amt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende aus wirtschaftlichen Gründen ihre Lehrstelle verloren haben.

4. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Organe für die Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten und -expertinnen fest.

5. Der Kanton leistet Beiträge an ausserkantonale Qualifikationsverfahren, wenn im Kanton keine solchen durchgeführt werden.

Finanzen

1. Der Kanton kann Beiträge leisten an

a) Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;

b) Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen;

c) die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung;

d) ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht.

2. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

3. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Finanzen

1. Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Investitionsbeiträge.

Finanzen

1. Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung unterstützen.

2. Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.

Finanzen

1. Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkantonalen Zusammenarbeit leisten.

Finanzen

1. Der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufsfachschulen ist unentgeltlich.

2. Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung haben die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, Transport und andere Zusatzleistungen zu tragen; ihre Lehrbetriebe können die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

3. Die Teilnehmenden an Kursen der Weiterbildung sowie der höheren Berufsbildung haben ein Kursgeld zu entrichten.

4. Für Anerkennungsverfahren und andere Zusatzleistungen können Gebühren erhoben werden.

5. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich.

Rechtspflege

1. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Der Rechtsschutz bei Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 beziehungsweise nach § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977.

Rechtspflege

1. Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung.

2. Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Rechtspflege

1. Der Entscheid, eine Prüfung beziehungsweise ein Qualifikationsverfahren sei bestanden, kann nicht angefochten werden.

Rechtspflege

1. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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