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415.211 FHG CH-SO

§ 4 Fachhochschulgesetz (FHG) - Zusammenarbeit

Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 4 FHG · Zusammenarbeit

1. Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

2. Sie koordinieren die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen auf Hochschulstufe.

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