415.211
FHG
CH-SO
§ 3 Fachhochschulgesetz (FHG) - Auftrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FHG · Auftrag
1. Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern.
2. Sie erbringen Leistungen im Bereich der Weiterbildung.
3. Sie führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.