415.211
FHG
CH-SO
§ 20 Fachhochschulgesetz (FHG) - Rechtsschutz
Rechtspflege
§ 20 FHG · Rechtsschutz
1. In Verwaltungssachen an kantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
2. Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.
3. An interkantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.