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415.211 FHG CH-SO

§ 20 Fachhochschulgesetz (FHG) - Rechtsschutz

Rechtspflege
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§ 20 FHG · Rechtsschutz

1. In Verwaltungssachen an kantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.

2. Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.

3. An interkantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.

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