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415.211 FHG CH-SO

§ 2 Fachhochschulgesetz (FHG) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FHG · Begriff

1. Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf einer beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung der Sekundarstufe II aufbauen.

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