415.211
FHG
CH-SO
§ 2 Fachhochschulgesetz (FHG) - Begriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FHG · Begriff
1. Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf einer beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung der Sekundarstufe II aufbauen.