Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 FHG CH-SO

§ 19 Fachhochschulgesetz (FHG) - Studiengebühren und Kursgelder

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 FHG · Studiengebühren und Kursgelder

1. Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Gebühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.

2. Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fachhochschulen werden Kursgelder erhoben. Die jeweilige Fachhochschule legt deren Höhe fest.

← § 18 FHG Fachhochschulgesetz (FHG) - Geltungsbereich § 20 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →