415.211
FHG
CH-SO
§ 19 Fachhochschulgesetz (FHG) - Studiengebühren und Kursgelder
Finanzen
§ 19 FHG · Studiengebühren und Kursgelder
1. Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Gebühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.
2. Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fachhochschulen werden Kursgelder erhoben. Die jeweilige Fachhochschule legt deren Höhe fest.