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415.211 FHG CH-SO

§ 18 Fachhochschulgesetz (FHG) - Beitrag der Standortgemeinde

Finanzen
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§ 18 FHG · Beitrag der Standortgemeinde

1. Die Standortgemeinde übernimmt von den nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden Kosten für die Errichtung oder Miete von Bauten einschliesslich deren Einrichtungen für kantonale oder interkantonale Fachhochschulen im Kanton Solothurn einen Anteil von zehn Prozent.

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