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415.211 FHG CH-SO

§ 17 Fachhochschulgesetz (FHG) - Finanzierung

Finanzen
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§ 17 FHG · Finanzierung

1. Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.

2. Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen sowie an Forschung und an Projekte der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gewähren.

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