415.211
FHG
CH-SO
§ 15 Fachhochschulgesetz (FHG) - Betriebsbewilligung
Private Fachhochschulen
§ 15 FHG · Betriebsbewilligung
1. Soweit nicht der Bund zuständig ist, bedarf die Errichtung und Führung einer privaten Fachhochschule der Bewilligung des Departements.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Schule die für ihren Zweck erforderlichen fachlichen, personellen, infrastrukturellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;
b) die Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
3. Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.