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415.211 FHG CH-SO

§ 14 Fachhochschulgesetz (FHG) - Zulassungsbeschränkung

Kantonale Fachhochschulen
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§ 14 FHG · Zulassungsbeschränkung

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Fachhochschule die Zulassung zu den Studiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazitäten der Fachhochschule übersteigt.

2. Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Studienbewerber und -bewerberinnen. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

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