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415.211 FHG CH-SO

§ 13 Fachhochschulgesetz (FHG) - Zulassung

Kantonale Fachhochschulen
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§ 13 FHG · Zulassung

1. Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.

2. Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachbereiche im kantonalen Regelungsbereich fest.

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