415.211
FHG
CH-SO
§ 13 Fachhochschulgesetz (FHG) - Zulassung
Kantonale Fachhochschulen
§ 13 FHG · Zulassung
1. Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.
2. Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachbereiche im kantonalen Regelungsbereich fest.