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415.211 FHG CH-SO

§ 12 Fachhochschulgesetz (FHG) - Anstellung

Kantonale Fachhochschulen
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§ 12 FHG · Anstellung

1. Das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschulen ist öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004.

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