415.211
FHG
CH-SO
§ 11 Fachhochschulgesetz (FHG) - Aufsicht
Kantonale Fachhochschulen
§ 11 FHG · Aufsicht
1. Die Fachhochschulen unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Umfang der Aufsichtspflichten und der Aufsichtsrechte richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999.