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415.211 FHG CH-SO

§ 1 Fachhochschulgesetz (FHG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 FHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a) die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen;

b) die Führung kantonaler Fachhochschulen;

c) den Betrieb privater Fachhochschulen;

d) die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

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