Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.71 CH-SO

§ 9 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Pflichten der Benützer; Haftung

Benützungsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Pflichten der Benützer; Haftung

1. Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.

2. Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.

3. Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.

← § 8 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen Grundsatz § 10 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →