414.71
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Pflichten der Benützer; Haftung
Benützungsvorschriften
§ 9 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Pflichten der Benützer; Haftung
1. Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.
2. Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.
3. Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.