414.71
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Benützung der Hallenbäder
Allgemeines
§ 8 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Benützung der Hallenbäder
1. Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solothurn abgeschlossenen Verträgen.