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§ 8 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Benützung der Hallenbäder

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§ 8 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Benützung der Hallenbäder

1. Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solothurn abgeschlossenen Verträgen.

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