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§ 7 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - 2. Sistierung

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§ 7 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · 2. Sistierung

1. Falls die Schule die zur Verfügung gestellten Schulräume oder Schulanlagen vorübergehend für besondere Schulveranstaltungen benötigt, kann die Bewilligung für einzelne Veranstaltungen ohne Entschädigung sistiert werden.

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