414.71
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung 1. Höchstdauer; Erneuerung
Allgemeines
§ 6 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung 1. Höchstdauer; Erneuerung
1. Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
2. Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens 4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.