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414.71 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung 1. Höchstdauer; Erneuerung

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§ 6 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung 1. Höchstdauer; Erneuerung

1. Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die Dauer eines Schuljahres erteilt.

2. Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens 4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.

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