414.71
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Bewilligungsinstanzen; Art der Bewilligungen
Allgemeines
§ 5 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Bewilligungsinstanzen; Art der Bewilligungen
1. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind
a)* das Departement für Bildung und Kultur im Falle von § 3;
b)* die Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren in den übrigen Fällen; die Schulleitungen können die Kompetenz an den Leiter oder die Leiterin Dienste delegieren.
2. Die zuständigen Stellen gemäss § 4 Absatz 1 leiten das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement für Bildung und Kultur weiter, falls dieses für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
3. Die Bewilligungen können entweder für einmalige oder für wiederholte Benützung erteilt werden.