Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.71 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Einreichung der Gesuche

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Einreichung der Gesuche

1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Sie sind einzureichen bei

a) dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der Kantonsschulen;

b) der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der Berufsbildungszentren.

2. Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.

← § 3 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen Grundsatz § 5 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →