414.71
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Einreichung der Gesuche
Allgemeines
§ 4 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Einreichung der Gesuche
1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Sie sind einzureichen bei
a) dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der Kantonsschulen;
b) der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der Berufsbildungszentren.
2. Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.