414.71
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - 2. Politische Veranstaltungen
Allgemeines
§ 3 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · 2. Politische Veranstaltungen
1. Bewilligungen für die Durchführung einer politischen Veranstaltung und die Verbreitung von Informationen politischen Inhalts können erteilt werden, wenn
a) es sich nicht um einen parteipolitischen oder ähnlichen Anlass handelt,
b) ein Interesse der Schule besteht oder
c) sie von einem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton) organisiert ist.