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§ 24 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 24 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Inkrafttreten

1. Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.

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