414.71
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Inkrafttreten
1. Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.