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§ 23 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Genehmigungsvorbehalt

Schlussbestimmungen
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§ 23 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Genehmigungsvorbehalt

1. Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

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