414.71
CH-SO
§ 23 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Genehmigungsvorbehalt
Schlussbestimmungen
§ 23 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Genehmigungsvorbehalt
1. Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.