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§ 21 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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§ 21 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Ergänzendes Recht

1. Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gelten als ergänzendes Recht.

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