414.71
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Ergänzendes Recht
Schlussbestimmungen
§ 21 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Ergänzendes Recht
1. Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gelten als ergänzendes Recht.