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§ 20 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Beschwerde

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§ 20 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen der Schulleitung beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters Dienste der Kantonsschulen kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen Verfügungen der Berufsbildungszentren kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

2. Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur beziehungsweise der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind innert der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

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