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414.71 CH-SO

§ 18 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Zeitpunkt der Rechnungstellung; Zahlungsfrist

Gebühren und besondere Entschädigungen
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§ 18 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Zeitpunkt der Rechnungstellung; Zahlungsfrist

1. Die Rechnungstellung erfolgt bei Bewilligungen für ein- oder mehrmalige Benützung nach Durchführung der Veranstaltungen.

2. Bei Bewilligungen für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres ist für die Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung, für besondere Entschädigungen am Schluss der Bewilligungsdauer Rechnung zu stellen.

3. Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Wird im Falle von Absatz 2 die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann die Bewilligung zurückgezogen werden.

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