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§ 17 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Rechnungstellung

Gebühren und besondere Entschädigungen
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§ 17 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Rechnungstellung

1. Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.

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