414.71
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Rechnungstellung
Gebühren und besondere Entschädigungen
§ 17 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Rechnungstellung
1. Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.