414.71
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Zusätzliche Entschädigungen
Gebühren und besondere Entschädigungen
§ 16 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Zusätzliche Entschädigungen
1. Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu entschädigen.