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414.71 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Zusätzliche Entschädigungen

Gebühren und besondere Entschädigungen
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§ 16 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Zusätzliche Entschädigungen

1. Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu entschädigen.

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