414.71
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Ort der Regelung
Gebühren und besondere Entschädigungen
§ 14 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Ort der Regelung
1. Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.