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414.71 CH-SO

§ 14 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Ort der Regelung

Gebühren und besondere Entschädigungen
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§ 14 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Ort der Regelung

1. Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

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