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§ 13 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Aufsicht

Benützungsvorschriften
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§ 13 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Aufsicht

1. Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Aufsicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.

2. Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Weisungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige Veranstaltungen verweigern.

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