414.71
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Auflagen
Benützungsvorschriften
§ 11 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Auflagen
1. Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen überbinden.
2. Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden werden. Die Kosten gehen zulasten der Benützer.