414.71
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Benützungsdauer
Benützungsvorschriften
§ 10 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Benützungsdauer
1. Die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen ist nur bis 22 Uhr gestattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.
2. Die Gebäude sind um 22.15 Uhr zu schliessen.
3. Während der Schulferien und an Wochenenden kann die Bewilligungsinstanz die Benützung einschränken oder ganz ausschliessen.