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414.71 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen · Grundsatz

1. Die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von ihm gemietet sind, dienen dem Schulbetrieb.

2. Ihre Benützung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe dieser Verordnung bewilligt werden.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen →

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