Grundsatz
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1. Die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von ihm gemietet sind, dienen dem Schulbetrieb.
2. Ihre Benützung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe dieser Verordnung bewilligt werden.
1. Bewilligungen können erteilt werden
a) zur Benützung von Schulräumen: für die Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen;
b) zur Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Sportanlagen: für die Durchführung turnerischer, sportlicher und kultureller Veranstaltungen.
1. Bewilligungen für die Durchführung einer politischen Veranstaltung und die Verbreitung von Informationen politischen Inhalts können erteilt werden, wenn
a) es sich nicht um einen parteipolitischen oder ähnlichen Anlass handelt,
b) ein Interesse der Schule besteht oder
c) sie von einem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton) organisiert ist.
1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Sie sind einzureichen bei
a) dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der Kantonsschulen;
b) der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der Berufsbildungszentren.
2. Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.
1. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind
a)* das Departement für Bildung und Kultur im Falle von § 3;
b)* die Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren in den übrigen Fällen; die Schulleitungen können die Kompetenz an den Leiter oder die Leiterin Dienste delegieren.
2. Die zuständigen Stellen gemäss § 4 Absatz 1 leiten das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement für Bildung und Kultur weiter, falls dieses für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
3. Die Bewilligungen können entweder für einmalige oder für wiederholte Benützung erteilt werden.
1. Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
2. Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens 4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.
1. Falls die Schule die zur Verfügung gestellten Schulräume oder Schulanlagen vorübergehend für besondere Schulveranstaltungen benötigt, kann die Bewilligung für einzelne Veranstaltungen ohne Entschädigung sistiert werden.
1. Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solothurn abgeschlossenen Verträgen.
1. Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.
2. Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.
3. Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.
1. Die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen ist nur bis 22 Uhr gestattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.
2. Die Gebäude sind um 22.15 Uhr zu schliessen.
3. Während der Schulferien und an Wochenenden kann die Bewilligungsinstanz die Benützung einschränken oder ganz ausschliessen.
1. Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen überbinden.
2. Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden werden. Die Kosten gehen zulasten der Benützer.
1. Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.
1. Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Aufsicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.
2. Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Weisungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige Veranstaltungen verweigern.
1. Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.
1. In den Gebühren sind die Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung und Wasser inbegriffen.
2. Die Benützung von Einrichtungen ist besonders zu berechnen, ebenso das Stimmen von Musikinstrumenten.
1. Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu entschädigen.
1. Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.
1. Die Rechnungstellung erfolgt bei Bewilligungen für ein- oder mehrmalige Benützung nach Durchführung der Veranstaltungen.
2. Bei Bewilligungen für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres ist für die Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung, für besondere Entschädigungen am Schluss der Bewilligungsdauer Rechnung zu stellen.
3. Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Wird im Falle von Absatz 2 die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann die Bewilligung zurückgezogen werden.
1. Schülervereine und Schülerorganisationen, die von der Schulleitung anerkannt sind, sind für interne Veranstaltungen von der Entrichtung der Gebühren und besonderen Entschädigungen befreit.
2. Für Veranstaltungen, die öffentlichen Interessen oder gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen, kann die Bewilligungsinstanz die Gebühren und besonderen Entschädigungen auf Gesuch hin vollständig oder teilweise erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass ist auch für kulturelle Veranstaltungen, die nicht kostendeckend sind, sowie für Ausbildungskurse eidgenössischer, kantonaler und regionaler Sportverbände möglich.
1. Gegen Verfügungen der Schulleitung beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters Dienste der Kantonsschulen kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen Verfügungen der Berufsbildungszentren kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
2. Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur beziehungsweise der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind innert der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
1. Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gelten als ergänzendes Recht.
1. Das Reglement über die Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Anlagen der Kantonsschule Solothurn (Turnhallen-Reglement) vom 9. Juni 1964 wird aufgehoben.
1. Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
1. Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.