414.481
CH-SO
§ 8 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Entschuldigungen
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 8 ADO Mittelschulen · Entschuldigungen
1. Die Entschuldigung enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungsberechtigten oder vom mündigen Schüler beziehungsweise von der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.
2. Der Schüler beziehungsweise die Schülerin weist die Entschuldigung spätestens zwei Wochen nach der Rückkehr zur Schule vor.
3. In Absprache mit der Klassenlehrperson kann die Fachlehrperson bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen ein Arztzeugnis verlangen. Kann der Schüler beziehungsweise die Schülerin das verlangte Arztzeugnis nicht beibringen, gilt die Absenz als unentschuldigt.