414.481
CH-SO
§ 7 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Absenz
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 7 ADO Mittelschulen · Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Absenz
1. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als 3 Tage, hat der Schüler beziehungsweise die Schülerin spätestens am vierten Tag die Schule zu benachrichtigen.