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414.481 CH-SO

§ 7 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Absenz

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
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§ 7 ADO Mittelschulen · Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Absenz

1. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als 3 Tage, hat der Schüler beziehungsweise die Schülerin spätestens am vierten Tag die Schule zu benachrichtigen.

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