414.481
CH-SO
§ 6 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Absenzengründe
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 6 ADO Mittelschulen · Absenzengründe
1. Als begründete Absenzen gelten insbesondere
a) Krankheit und Unfall;
b) Bezug von Jokerhalbtagen;
c) Teilnahme an ausserschulischen Anlässen im Rahmen der Talentförderung oder als Vertretung der Schule;
d) Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Erfüllung von Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;
e) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler oder Schülerinnen;
f) andere wichtige, von der Schulleitung anerkannte Gründe.