Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.481 CH-SO

§ 6 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Absenzengründe

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 ADO Mittelschulen · Absenzengründe

1. Als begründete Absenzen gelten insbesondere

a) Krankheit und Unfall;

b) Bezug von Jokerhalbtagen;

c) Teilnahme an ausserschulischen Anlässen im Rahmen der Talentförderung oder als Vertretung der Schule;

d) Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Erfüllung von Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;

e) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler oder Schülerinnen;

f) andere wichtige, von der Schulleitung anerkannte Gründe.

← § 5 ADO Mittelschulen Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Zweck § 7 ADO Mittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →