414.481
CH-SO
§ 4 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Verspätetes Antreten des Unterrichts
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 4 ADO Mittelschulen · Verspätetes Antreten des Unterrichts
1. Verspätungen werden in der elektronischen Absenzenkontrolle erfasst.
2. Liegen triftige Gründe vor, beispielsweise eine Zugsverspätung, wird die Verspätung unter Angabe des Grundes entschuldigt. Für den korrekten Eintrag beziehungsweise die Entschuldigung ist der Schüler beziehungsweise die Schülerin verantwortlich.
3. Bei wiederholter selbstverschuldeter Unpünktlichkeit können die Schulen Massnahmen gemäss den §§ 16 und 17 ergreifen.