414.481
CH-SO
§ 3 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Absenzen
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 3 ADO Mittelschulen · Absenzen
1. Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion mit Präsenzpflicht, einer Prüfung oder Nachprüfung oder einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.
2. Absenzen sind entschuldigungspflichtig.
3. Die Schulen führen eine elektronische Absenzenkontrolle.
4. Schüler und Schülerinnen, die innerhalb eines Schuljahres mehr als 150 entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Lektionen aufweisen, können nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten beziehungsweise werden nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen. Über Sonderfälle entscheidet die Schulleitung.